Satzung des Vereins

Die Satzung der Eichenkreuz-Sportgemeinschaft Rummelsberg e.V.

§ 1 Sitz und Zweck

Die Eichenkreuz-Sportgemeinschaft Rummelsberg e.V. hat ihren Sitz in 90592 Schwarzenbruck, Ortsteil Rummelsberg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein will einen Beitrag zur geistigen Entfaltung und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder und zur erzieherischen Arbeit der Rummelsberger Anstalten leisten. Insbesondere setzt er sich zum Ziel, den gegenseitigen Kontakt zwischen den Betreuten der Rummelsberger Erziehungseinrichtungen und der ortsansässigen Bevölkerung zum Zweck der Hilfestellung und der Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

c) Durchführung sportlicher Veranstaltungen wie Sportfeste, Turniere, Wettkämpfe, Freundschaftsspiele und weitere Begegnungen,

d) Instandhaltung der Sportanlagen und der Turn- und Sportgeräte,

e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes Sportverband.

Die Eichenkreuz-Sportgemeinschaft Rummelsberg e.V. weiß sich der Evangelischen Jugendarbeit in Bayern und den Rummelsberger Anstalten der Inneren Mission e.V. verbunden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 4 Leitung

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand nach BGB und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassier.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassier vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Kassier den Verein nur, wenn 1. und 2. Vorsitzender verhindert sind.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem Schriftführer, der Frauenvertreterin und bis zu drei Sportwarten. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als beratende Vorstandsmitglieder berufen. Auch Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.

Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen (im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende).

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. Nach dem Ende der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand solange im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

Aufgaben des Vorstandes:

Ihm obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins.

Er hat für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung zu sorgen.

Gegen die Beschlüsse des Vorstandes steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.


§ 5 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt; Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft.

Die Sportgemeinschaft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede Person werden; Nichtvolljährige bedürfen der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden in Kinder- und Jugendabteilungen zusammengefasst.

Verschiedene Einrichtungen der Rummelsberger Anstalten, wie z.B. die Jugendhilfeeinrichtungen, die Diakonenausbildungsstätte sowie verschiedene Mitarbeitergruppen (in Ausbildung) können korporative Mitglieder werden. Es muss von jeder Einrichtung mindestens ein geschäftsfähiges Mitglied angemeldet werden.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen.

Passive Mitglieder sind solche, die in keiner Abteilung tätig sind.


§ 6 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder

Alle volljährigen natürlichen Mitglieder sowie ein Vertreter der jeweiligen Einrichtung bei korporativen Mitgliedern sind bei der Mitgliederversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.

Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.

Die Höhe der Monatsbeiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7 Einnahmen, Ausgaben, Verwaltung

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den monatlichen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und dgl.

Der jährliche Etatansatz benötigt jeweils die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft beschließt innerhalb des Etatansatzes über die Ausgaben. Unbedingt notwendige außeretatmäßige Ausgaben müssen sich in einem zum Vermögen des Vereins vertretbaren Rahmen bewegen und sind nur mit Beschlussfassung der Vorstandschaft bei einer Dreiviertelmehrheit möglich.

Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GemVO vom 24.12.1955. Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Eintritt, Austritt, Ausschluss

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Kündigungen haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen und sind zum Jahresende im Voraus möglich.

Über evtl. Ausschlüsse hat bei gegebenem Anlass die Vorstandschaft zu befinden.


§ 9 Versammlung und Geschäftsjahr

Als satzungsmäßige Versammlung gelten:

a) eine ordentliche Mitglieder Jahresversammlung,

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils zum Jahresbeginn statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr. Ort und Zeit der Mitglieder-Jahresversammlung sind durch schriftliche Verständigung, durch Ortsanschlag oder durch Pressemitteilung eine Woche vorher bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes es beantragen. Auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Anschlag, Pressemitteilung oder schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen fünf Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlung sind von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschuss schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

In der ordentlichen Mitglieder Jahresversammlung ist

a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen und Entlastung zu erteilen,

b) Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.

c) über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.

d) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahlen für den Vorstand während eines Vereinsjahres,

b) Auflösung des Vereins,

c) Auflösung einer Vereinsabteilung.

Über die vorstehend (a – c) aufgeführten Punkte kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

Die Mitgliederversammlungen dienen:

a) zur Beschlussfassung über Ausgaben,

b) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,

c) zur Erledigung von Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse.


§ 10 Auflösung des Vereins

Das Vermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins den Rummelsberger Anstalten der Inneren Mission E.V. zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 11 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landes-Sportverband (bei eingetragenen Vereinen auch durch das Registergericht) und durch Versammlungsbeschluss vom 28.01.1986 in Kraft


Letzte Änderung der Satzung: 14. Februar 2001

Autor: Detlef Rehn